Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren, Verkürzung der Sperrfrist zur Wiedererteilung (2024)

Für viele Betroffene ist es wahrscheinlich die schlimmste Folge einer Verurteilung – die Entziehung der Fahrerlaubnis!

Das Gesetz sieht in § 69 StGB vor, das einem Täter – der wegen einer rechtswidrigen Tat (Straftat im Sinne des StGB) verurteilt wurde, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat – durch das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis entzogen wird, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Soweit der ungefähre Wortlaut der Vorschrift. Welche Taten betrifft diese Regelung?

Der Gesetzgeber stellt insoweit in der Vorschrift selbst einen kurzen Katalog von Beispieltaten, sogenannte Regelbeispiele, zur Verfügung, bei deren Begehung in der Regel davon auszugehen ist, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Diese Liste findet sich in § 69 Abs. 2 Ziff. 1 – 4 StGB. Sie umfasst die Straftaten der Gefährdung des Straßenverkehrs, der Trunkenheit im Verkehr, des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Unfallflucht) sowie des Vollrauschs.

Welche Taten darüber hinaus Grundlage für eine Entziehung der Fahrerlaubnis sein können, ist grundsätzlich in jedem Einzelfall zu prüfen.

Die Rechtsprechung hat lange Zeit die Vorschrift des § 69 StGB sehr großzügig ausgelegt und die Entziehung der Fahrerlaubnis auch in den Bereich der allgemeinen Kriminalität ausgeweitet. Das führte dazu, dass im Extremfall die zum Entzug berechtigende Ungeeignetheit schon dann angenommen wurde, wenn der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung einer erheblichen Straftat eingesetzt hat. Beispiele sind dabei etwa die Nutzung eines Kraftfahrzeugs beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in größerer Menge oder aber als Transport- oder Fluchtmittel bei Raubtaten.

Diese Ausuferung der Anwendung des § 69 StGB hat der große Senat für Strafsachen am Bundesgerichtshof mit dem Beschluss vom 27.04.2005 beendet, demzufolge der Anwendungsbereich des § 69 StGB im Sinne der Vorlage folgendermaßen begrenzt wurde:

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungereimtheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges setzt voraus, dass sich aus der Anlasstat Rückschlüsse darauf ergeben, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen kriminellen Interessen unterzuordnen. Damit hat der Bundesgerichtshof die enge Verknüpfung der begangenen Straftat mit dem Führen des Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr sowohl objektiv als auch subjektiv, also im Gedankengang des Täters, wiederhergestellt. Die Anforderungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind seither an diesem Beschluss zu messen.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung nur so lange Bestand hat, bis die gegenwärtige Regierung eine Gesetzesänderung durchbringt, der zufolge die Entziehung der Fahrerlaubnis auch bei verkehrsfremden Taten ermöglicht werden soll. Entsprechende Überlegungen gibt es wohl schon seit einiger Zeit im Bundesjustizministerium. In neuerer Zeit hörte man zumindest über die Medien mehr darüber, dass die Regierung die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis auch bei straßenverkehrsfremdem Taten ermöglichen will. Dies hängt nicht zuletzt auch damit zusammen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis für die meisten Straftäter eine deutlich empfindlichere Folge ist, als etwa eine Geldstrafe oder eine Bewährungsstrafe.

Ist die Fahrerlaubnis erst einmal entzogen, kann der Verurteilte nicht sofort die Wiedererteilung beantragen. Gemäß § 69a StGB muss das Gericht beim Entzug der Fahrerlaubnis gleichzeitig eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bestimmen, die grundsätzlich zwischen sechs Monaten und fünf Jahren andauern kann. Dabei wird die Fahrerlaubnisbehörde durch das Gericht angewiesen, binnen der festgesetzten Sperrfrist keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Haben die Ermittlungsbehörden vor dem Urteil die Fahrerlaubnis bereits vorläufig entzogen oder den Führerschein beschlagnahmt, kann sich der Verurteilte die Zeit, die er aufgrund dieser vorläufigen Maßnahme auf seinen Führerschein verzichten musste, auf die Sperrfrist anrechnen lassen. Die Anrechnung erfolgt jedoch nicht vollständig. Es bleiben mindestens drei Monate Sperrfrist stehen, sodass letztendlich im besten Fall eine Mindestsperrfrist von nur drei Monaten erreicht werden kann. Die Länge der Sperrfrist bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen. Es gibt aber für bestimmte Delikte Faustregeln. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt kann man etwa davon ausgehen, dass das Gericht eine Sperrfrist von achtzehn Monaten verhängen wird, wenn der Fall keine Besonderheiten aufweist.

Ist die Sperrfrist erst einmal verhängt, muss das aber nicht das letzte Wort sein. Es gibt die Möglichkeit, nach Ablauf von drei Monaten der Sperrfrist eine Verkürzung der Sperrfrist zu beantragen. Dies geht gemäß § 69a Abs. 7 Satz 1 StGB, wenn es Grund zu der Annahme gibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Diese Gründe liegen in den meisten Fällen darin, dass der Täter sich verkehrspsychologisch beraten lassen bzw. verkehrspsychologische Sitzungen absolviert oder an Seminaren teilgenommen hat, die extra für Verkehrsstraftäter angeboten werden – zum Nachweis ihres Besserungswillens.

Daneben spielt immer auch eine Rolle, dass sich der Täter seit der Tat nichts hat zuschulden kommen lassen, was auf eine Ungeeignetheit schließen lässt. Die Belegung von Seminaren für Verkehrssünder und die Inanspruchnahme verkehrspsychologischer Hilfe ist natürlich nicht kostenfrei. Im Gegenteil; sie ist teuer. Auch die Stellung des Antrags zur Verkürzung der Sperrfrist durch einen Strafverteidiger verursacht weitere Gebühren und damit Kosten für den Verurteilten. Die Erfolgsaussichten für einen gut begründeten Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist sind jedoch gut, sodass der Betroffene im Einzelfall abwägen sollte, ob er den Ablauf der Sperrfrist aus persönlichen und beruflichen Gründen abwarten kann, oder ob es nicht vielleicht besser ist, etwas Geld in die Hand zu nehmen und die Sperrfrist zu verkürzen.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass dieser Beitrag sich ausschließlich mit der gerichtlich angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperre zur Wiedererteilung befasst. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde gelten andere Regeln. Sie fußt auf anderen Rechtsgrundlagen und muss deshalb auch anders behandelt werden.

Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren, Verkürzung der Sperrfrist zur Wiedererteilung (2024)
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